Lockdown: Das gilt jetzt für Bayern

Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Vom 16. Dezember 2020  bis zum 10. Januar 2021: Lockdown mit ergänzenden Maßnahmen

Die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.

Hier finden Sie die Informationen zu den aktuellen Maßnahmen:

  • Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund:

    • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
    • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
    • der Wahrnehmung des Sorge-und Umgangsrechts,
    • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
    • der Begleitung Sterbender,
    • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
    • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
    • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

     

    Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 € festgesetzt.

  • An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren).

     

  • Nur für die drei Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen.

    Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands: 
    • Ehegatten
    • Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
    • Verwandte in gerader Linie
    • Geschwister, Geschwisterkinder und dern Haushaltsangehörige

     

    Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

  • An Silvester und Neujahrbesteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

  • Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.

    Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart. Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

  • Ab 16.12.2020: Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandelsist untersagt.

    Geöffnet bleiben dürfen:
    • Lebensmittelhandel
    • Abhol- und Lieferdienste
    • Getränkemärkte
    • Reformhäuser
    • Babyfachmärkte
    • Apotheken
    • Sanitätshäuser / Drogerien
    • Optiker / Hörgeräteakustiker
    • Tankstellen & KFZ Werkstätten
    • Fahrradwerkstätten
    • Banken und Sparkassen
    • Filialen des Brief- und Versandhandels
    • Reinigungen und Waschsalons
    • Zeitungshändler
    • Tierbedarf und Futtermittelgeschäfte
    • Wochenmärkte (Lebensmittel!)
    • Großhandel

    Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist erlaubt!

    Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.

    Unterstützen Sie unseren lokalen Einzelhandel durch den Kauf eines Gutscheins, den Sie nach dem Lockdown in voller Höhe vor Ort einlösen können:

  • Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr,bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt:

    • Massagepraxen (Physiotherapie weiterhin geöffnet!)
    • Kostmetikstudios
    • Friseure
    • Tattoo-Studios
    ..und ähnliche Betriebe.

     

    Ausdrücklich geöffnet bleiben Praxen für medizinisch notwendige Behandlungen:
    • Physiotherapeuten
    • Ergotherapeuten
    • Logotherapeuten
    • Podologen

     

  • In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig.

    Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt.

    Kantinen bleiben offen.

    Hier finden Sie die "2go" Angebote für Marktheidenfeld: [Essen 2go]

  • Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

  • Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht.

    Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

     

  • In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten-und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.

  • Die bayerischen Schulenwerden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt.

    Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.

    Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22.Dezember2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung regeln.

  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen.Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.

    Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch Bekanntmachung regeln.

  • Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort-und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

Quelle: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/201214-ministerrat.pdf

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